türkisch Angora´s ​
vom Riedliberg
Türkisch Angoras vom Riedliberg
Reservations- und Kaufvertrag Liebhabertier
Züchterin: Käufer:
Sandra Tretter
Riedlimattenweg 9
5606 Dintikon
Name der Tiere:
Geboren :
Rasse Türkisch Angora
Farbe :
Geschlecht
Kastration mit ca.8 Monaten
Entwurmung: auf Wunsch
Kotprofil negativ
Nummer Chip:
Impfungen Seuche/Schnupfen und Leukose 2X am: und
Leukose negativ getetstet am:
Kaufbetrag CHF
Datum der Reservationsanzahlung von 500.- am:
Datum der Rest-Kaufzahlung: bei Übergabe
Dieser Vertrag wurde von mir aus Züchterin aufgesetzt, um den bei mir geborenen Tieren ein möglichst katzengerechtes, gesundes und unbeschwertes Leben zu sichern. Alle untenstehenden Punkte haben das Wohl der Katze im Sinn.
Ich verpflichte mich, die Tiere bei mir so aufwachsen zu lassen, dass sie charakterlich und körperlich gesund sind.
Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der Käufer, die Käuferin des Tieres mir gegenüber folgendes Einzuhalten:
1. Reservations und Kaufbetrag:
für die Reservation eines Tieres werden CHF .- angezahlt. Verzichtet der Käufer auf das Tier, oder zieht die Züchterin die Übergabe des Tieres zurück, weil untenstehende Punkte nicht eingehalten werden, erlischt die Anzahlung.
Das Tier wird von uns in gesundem Zustand übergeben, zusammen mit einer Startpackung Futter für 1-2 Wochen, Spielzeug, Decke, Stammbaum, Impfbuch und Gesundheitszeugnis.
Bei der Übergabe ist der Restbetrag fällig.
2. Pflege und Haltung:
das Tier ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, ihm ist täglich frisches Wasser und seine Futterration zu geben, es wird im Wohnbereich mit liebevollen Familienanschluss gehalten. Jede Misshandlung und Quälerei ist zu unterlassen bzw. nicht zu dulden. Tierversuche werden unterlassen.
Bei auftretenden Krankheitssymptomen ist beim Tierarzt vorstellig zu werden und alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sind vorzunehmen.
2.1 Auszug aus dem schweizer Tierschutzgesetzt
Die ausschliessliche Wohnungshaltung einer Katze kommt nur infrage, wenn diese noch nie in ihrem Leben Auslauf erlebt hat. Ausserdem braucht sie ausreichend Platz und die Wohnung muss der Katze mehrere Kratzgelegenheiten, ruhige Rückzugs- und Schlafmöglichkeiten sowie erhöhte Liegeflächen und Verstecke bieten.
Einer Wohnungskatze muss man viel Aufmerksamkeit schenken und sie beschäftigen. Aus diesem Grund ist es auch problematisch, wenn eine Wohnungskatze den ganzen Tag über alleine ist. Ist eine Katze gut sozialisiert und das Zusammenleben mit Artgenossen gewohnt, sollte sie nicht alleine gehalten werden. Der Vorteil einer Wohnungshaltung ist, dass die Tiere deutlich weniger Gefahren ausgesetzt sind und nicht die Sorge bestehen muss, dass sie eines Tages nicht mehr nach Hause kommen und die Besitzer unter Umständen nie erfahren werden, was mit ihrem Tier passiert ist. Gleichzeitig muss man aber auch bedenken, dass Katzen bei einer reinen Wohnungshaltung ihr ganzes Leben in einer relativ kleinen, abwechslungs- und reizarmen Umgebung verbringen. Es passiert kaum Unvorhergesehenes und sie haben weniger die Möglichkeit sich sowohl körperlich als auch geistig auszulasten.
Aus diesem Grund neigen Wohnungskatzen auch öfter zu haltungsbedingten Verhaltensauffälligkeiten als Freigängerkatzen. Kann man der Katze Freilauf gewähren, sollte man ihr über eine Katzenklappe die Möglichkeit bieten frei wählen zu können, wann sie sich im Freien aufhalten will und wann zu Hause. So kann sie ein selbstständiges, abwechslungsreiches Leben führen und sich der Art entsprechend beschäftigen und bewegen. Katzen, die ins Freie gelassen werden, müssen die nötigen Schutzimpfungen erhalten haben und – sobald es das Alter zulässt – kastriert werden. Die Katzen sollten entwurmt werden und regelmässig auf Ektoparasiten hin untersucht werden.
3. Liebhabertier
Die Tiere sind Liebhabertiere und werden nicht zu Zuchtzwecken abgegeben. Der Käufer verpflichtet sich das Tier bis 8 Monat zu kastrieren oder es kann nach Möglichkeit gegen Aufpreis frühkastriert übernommen werden.
4. Besuchsrecht:
die Züchterin hat im Zweifelsfalle jederzeit das Recht, das Tier zu besuchen und sich am Ort der Haltung vom Zustand des Tieres und der Einhaltung der Vertragsbestandteile zu überzeugen.
5. Besitzerwechsel:
(Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass das Tier im Tierheim oder in schlechten Haltungsbedingungen endet)
Falls das Tier aus irgendeinem Grund nicht mehr gehalten werden kann, so ist die Züchterin davon in Kenntnis zu setzen. Bei einem Platzwechsel gelten für die neuen Besitzer die gleichen Vertragsbestimmungen.
6. Vertragsverletzungen
Werden die Vertragsbedingungen trotz Abmahnung nicht erfüllt, so ist die Züchterin berechtigt, die Herausgabe des Tieres zu verlangen, der Kaufpreis wird in diesem Fall nicht zurückerstattet. Für den Fall einer Nichterfüllung der Vertragsbedingungen erkennt die Käuferschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 500.- an.
In Fällen des Verstosses gegen das Tierschutzgesetz wird eine Anzeige erstattet.
7. Mündliche Abreden
neben diesem Vertrag haben keinerlei Gültigkeit.
8. Zusätzliche Vereinbarung (sofern erforderlich):
....................................................................................................................................................
9. Haftung nach Abgabe
Nach Abgabe des Tieres an den Käufer entfällt jede Haftung der Züchterin für Schäden, die das Tier verursacht.
10. Verpflichtungen der Züchterin
Die Züchterin gibt nur einwandfrei gesunde Tiere ab. Sollte es nach Vertragsabschluss zu Unfällen, Verletzungen, Krankheiten kommen, bekommen die Tiere alle nötige tiermedizinische Unterstützung. Bei irreversiblen Gesundheitsschäden sind die Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die gesamte Anzahlung zurückzufordern. Sollte die Käuferschaft das Tier trotzdem erwerben wollen, wird ein neuer Vertrag mit anderem Kaufpreis aufgesetzt.
Den Vertragstext habe ich genau gelesen und erkenne ihn in allen Einzelheiten an.
Ort/Datum Unterschrift
Züchterin:_______________________________________________
KäuferIn: _______________________________________________